MicroCentric GmbH – Stand 01.06.2013
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1. Die nachstehenden AGB gelten für alle Aufträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der MicroCentric GmbH und sie gelten ausschließlich.
2. Abweichende AGB bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
3. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf unsere AGB bedarf.
§ 2 Vertragsschluss / Geheimhaltung / Lohnfertigung
1. Unsere Angebote, auch seitens unserer Vertreter, sind stets freibleibend.
2. Aufträge kommen nur durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Von uns erstellte Auftragsbestätigungen, Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Erteilte Aufträge des Bestellers gelten auch als angenommen, wenn MicroCentric sofort die Ware versendet oder aushändigt.
4. Die in unseren Vertriebsunterlagen enthaltenen Angaben über Produktspezifikationen wie Leistungen, Maße, Gewichte oder Material erfolgen unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen aufgrund von technischen Entwicklungen behält sich MicroCentric vor. Die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Kaufsache richten sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen.
5. Der Besteller verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Betriebsgeheimnisse uneingeschränkt geheim zu halten. Von uns gefertigte Zeichnungen, Muster oder sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von MicroCentric, unterstehen dem Urheberrecht und dürfen ohne unsere ausdrückliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch über die Vertragsdauer hinaus fort.
6. Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrags bleiben stets unser Eigentum, auch wenn ein Teil der Kosten berechnet wird.
7. Überlässt uns der Besteller Zeichnungen für einen zu fertigenden Gegenstands oder macht er uns hinreichend spezifizierte Anweisungen zur Ausführung des Vertragsgegenstandes, schulden wir nur die entsprechende, zeichnungsgerechte Ausführung.
8. Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeiten erfordert, erwirbt der Besteller keine Erfinderrechte an den entwickelten Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich zu einem Teil an den Entwicklungskosten beteiligt hat.
§ 3 Preise
1. Unsere Preise gelten in Euro ab Werk.
2. Von MicroCentric ausgelegte Kosten für die Verpackung und den Transport werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Zu den Preisen bzw. Kosten kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe hinzu.
4. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Monaten sind wir berechtigt, wegen eventuell zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung eingetretener Kostensteigerungen für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung und Montage die Preise entsprechend anzupassen.
5. Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt Euro 50.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, lauten die Zahlungsbedingungen: Zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum netto.
2. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, wenn ein Zahlungsverzug für andere Lieferungen oder Leistungen vorliegt.
4. Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Bestellers.
5. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für MicroCentric vorgenommen, ohne dass für Letztere daraus Verpflichtungen entstehen, und bleibt Eigentum von MicroCentric. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zu einem neuen Gegenstand verarbeitet wird.
6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verbunden, oder geht hierdurch die Sonderrechtsfähigkeit verloren, so erwirbt MicroCentric das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller MicroCentric anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für MicroCentric. Für das Miteigentum von MicroCentric gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
7. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
§ 5 Lieferung
1. Alle Lieferzeit-Angaben sind unverbindliche Richtwerte und setzen die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers (v.a. Eingang von zu beschaffenden Unterlagen, Mustern, Genehmigungen, Freigaben und ggf. vereinbarter Anzahlung) voraus.
2. Bei Auftragsänderungen, die nach Vertragsschluss zwischen dem Besteller und uns vereinbart werden und die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang.
3. MicroCentric ist berechtigt, Teillieferungen in einem zumutbaren Umfang vorzunehmen.
4. Vereinbarte Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir von unserem Lieferanten rechtzeitig selbst beliefert werden. Ist dies nicht der Fall, verlängern sie sich angemessen.
5. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Lieferverzugs, bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, von uns nicht zu vertretenden Transport- und Betriebsstörungen jeder Art sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von MicroCentric liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird MicroCentric von der Lieferverpflichtung entbunden.
6. Lieferverzug tritt nicht ein, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Geschäftsverbindung im Verzug ist.
§ 6 Gefahrübergang / Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MicroCentric noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder die Inbetriebnahme übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Mitteilung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.