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§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum von MicroCentric. Der Besteller hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller auf unser Verlangen zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass MicroCentric zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von MicroCentric in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und dieser anerkannt ist.

2. Bei Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller MicroCentric unverzüglich unter Übergabe der für die Wahrung unserer Eigentumsrechte notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Durchsetzung der Aufhebung des Zugriffs und der Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Vorbehaltsware vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Die Führt die Benutzung des Liefergegenstands zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird MicroCentric auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch MicroCentric ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird MicroCentric den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

4. Die unter § 8 Abs. 7 genannten Verpflichtungen von MicroCentric sind vorbehaltlich § 9 Abs. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn

–       der Besteller MicroCentric unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

–       der Besteller MicroCentric in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. MicroCentric die Durchführung der Modifizierungsmaßnahme gemäß § 8 Abs. 7 ermöglicht,

–       MicroCentric alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,

–       der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

–       die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

§ 8 Mängelansprüche  

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet MicroCentric unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 9 wie folgt Gewähr:

Sachmängel

1. Bei Teilen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands als mangelhaft herausstellen, hat MicroCentric nach eigener Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel ist MicroCentric unverzüglich vom Besteller schriftlich anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht umfasst auch Bedienungsanleitungen. Ersetzte Teile werden Eigentum von MicroCentric.

2. Zur Vornahme aller MicroCentric notwendig erscheinenden Beseitigung von Mängeln und Lieferung mangelfreier Sachen, hat der Besteller nach Verständigung mit MicroCentric die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist MicroCentric von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei MicroCentric sofort zu verständigen ist und eine Mängelbeseitigung durch MicroCentric nicht in einer angemessenen Zeit zu bewerkstelligen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von MicroCentric Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mangelfreier Sachen entstehenden Kosten trägt MicroCentric, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands an die Adresse des Bestellers.  

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn MicroCentric – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine MicroCentric gesetzte, angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen, sofern sie nicht von MicroCentric zu verantworten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Verbauung, ungeeigneter Anbau, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse.

6. Wird ein Mangel durch den Besteller oder einen Dritten unsachgemäß beseitigt, besteht keine Haftung von MicroCentric für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von MicroCentric vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.

Rechtsmängel

7. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers hervorzurufen (z.B. Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, Vollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzantrag), sind wir berechtigt, vom Besteller die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Besteller zu leistenden Vergütung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Ist es dem Besteller unmöglich, dies innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung durchzuführen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 9 Haftung
 

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von MicroCentric infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der § 8 und § 9 Abs.2 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet MicroCentric - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

–       bei Vorsatz,

–       bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

–       bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

–       bei Mängeln, die MicroCentric arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit MicroCentric garantiert hat,

–       bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet MicroCentric auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche gegenüber MicroCentric sind ausgeschlossen.

 

§ 10 Verjährung

1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten oder, wenn der Besteller Verbraucher ist, in 24 Monaten.

2. Abweichend von § 10 Abs. 1 gelten für Schadensersatzansprüche nach § 9 Abs. 2 die gesetzlichen Fristen.

3. Die Verjährung beginnt mit dem Gefahrübergang nach § 6.

 

§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort – Anzuwendendes Recht

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart, Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist Ditzingen.

3. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.